Die Diplomprüfungsordnung zum herunterladen:
Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Biologie
der Universität Rostock
vom 16.10.2000
Auf Grund von § 2 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG -) vom 09. Februar 1994 (GVOBl. M-V, S. 293) hat der Akademische Senat der Universität Rostock die folgende Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Biologie als Satzung erlassen.
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Prüfungen
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebotes
§ 4 Aufbau der Prüfungen, Prüfungs- und Meldefristen
§ 5 Prüfungsausschuss
§ 6 Prüfer und Beisitzer, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht
§ 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 8 Versäumnisse, Rücktritt, Prüfungsunfähigkeit, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 9 Mängel im Prüfungsverfahren
§ 10 Mündliche Prüfungen
§ 11 Klausurarbeiten
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 13 Einsicht in die Prüfungsakte
§ 14 Sonderregelungen
§ 15 Freiversuch
II. Diplom-Vorprüfung
§ 16 Meldung zur Diplom-Vorprüfung
§ 17 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren
§ 18 Ziel, Durchführung, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
§ 19 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
§ 20 Zeugnis der Diplom-Vorprüfung
III. Diplomprüfung
§ 21 Meldung zur Diplomprüfung
§ 22 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren
§ 23 Umfang, Art und Durchführung der Diplomprüfung
§ 24 Zusatzfächer
§ 25 Diplomarbeit und Verteidigung
§ 26 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 27 Zeugnis und Diplom
IV. Schlussbestimmungen
§ 28 Übergangsregelungen
§ 29 Inkrafttreten
Anlagen:
(1) Katalog der biologischen Fächer
(2) Fächerkatalog für das nichtbiologische Prüfungsfach
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck der Prüfungen
(1) In der Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat ) nachweisen, dass er sich die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung angeeignet hat, um das Biologiestudium mit Erfolg fortsetzen zu können.
(2) Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studienganges Biologie. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.
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§ 2
Diplomgrad
Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung in Biologie wird der akademische Grad "Diplom-Biologe" bzw. "Diplom-Biologin" (abgekürzt: "Dipl.-Biol.") verliehen.
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§ 3
Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebotes
(1) Die Regelstudienzeit beträgt zehn Semester.
(2) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium und in ein sechssemestriges Hauptstudium, das die Zeit für die mündlichen Prüfungen der Diplomprüfung, für die Anfertigung der Diplomarbeit sowie für deren Verteidigung einschließt.
(3) Das Gesamtlehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Der zeitliche Gesamtumfang an Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen beträgt höchstens 210 Semesterwochenstunden. Davon entfallen 110 SWS auf das Grundstudium und 100 SWS auf das Hauptstudium.
(4) Der Fachbereich Biowissenschaften stellt sicher, dass das Lehrangebot innerhalb der Regelstudienzeit studierbar ist. Pro Semester sind 35 Semesterwochenstunden nicht zu überschreiten. Bei einem Gesamtstundenvolumen von etwa 210 Semesterwochenstunden umfasst das Angebot an praktischen Lehrveranstaltungen mindestens 50 Prozent.
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§ 4
Aufbau der Prüfungen, Prüfungs- und Meldefristen
(1) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Die Fachprüfungen setzen sich aus den Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen.
(2) Die Diplom-Vorprüfung ist entsprechend der für das Grundstudium vorgesehenen Regelstudiendauer im Prüfungsabschnitt des 4. Fachsemesters abzulegen. Alle Voraussetzungen gemäß § 17 sollten bis zum Ende der Lehrveranstaltungen des 4. Semesters erbracht worden sein. Eventuell erforderliche Wiederholungsprüfungen sind bis zum Ende des 5. Semesters vollständig abzulegen. Einem Kandidaten kann wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Gründe, auf Antrag eine Nachfrist für Wiederholungsprüfungen gewährt werden. Die Versäumnisgründe sind dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Die Anerkennung der Gründe sowie ein neu festgelegter Prüfungstermin bzw. die Nichtanerkennung der Gründe werden dem Studierenden schriftlich mitgeteilt. Die mündlichen Prüfungen der Diplomprüfung sind bis zum Ende des 8. Semesters abzulegen. Die Diplomprüfung, die auch die Anfertigung der Diplomarbeit umfasst, soll bis zum Ende des zehnten Fachsemesters abgelegt werden.
(3) Die Prüfungszeiträume für die Diplom-Vorprüfung erstrecken sich über einen Zeitraum von vier Wochen. Der Prüfungszeitraum des Wintersemesters liegt in der Regel im März, des Sommersemesters in der Regel im September. Die Termine der schriftlichen Prüfungen in den biologischen Prüfungsfächern der Diplom-Vorprüfung sind jeweils acht Wochen vor Beginn des betreffenden Prüfungszeitraumes durch Aushang bekanntzugeben.
(4) Eine schriftliche Meldung des Studierenden hat jeweils vier Wochen vor den festgesetzten Prüfungszeiträumen zu erfolgen.
(5) Überschreitet ein Studierender aus Gründen, die er zu vertreten habt, die Frist innerhalb welcher gemäß (2) und (3) die Prüfung abzulegen ist oder er sich gemäß (4) für die Prüfung zu melden hat, bei der Diplom-Vorprüfung um mehr als ein Semester bzw. bei der Diplomprüfung um mehr als zwei Semester, so gilt die betreffende Prüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden. Es gilt dabei jeweils nur der Prüfungsteil der Fachprüfung als erstmals nicht bestanden, den der Studierende nicht rechtzeitig abgelegt hat oder zu dem er sich nicht rechtzeitig gemeldet hat.
(6) Überschreitet ein Studierender die Fristen gemäß (5) aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, hat er das vor Ablauf dieser Fristen beim Prüfungsausschuss schriftlich geltend zu machen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Anerkennung der Gründe. § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(7) Sofern die für die Zulassung zu den jeweiligen Prüfungen erforderlichen Nachweise erbracht sind, können die Prüfungen auch vor den in dieser Prüfungsordnung festgelegten Fristen abgelegt werden.
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§ 5
Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist ein Prüfungsausschuss einzusetzen. Der Prüfungsausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. Die Amtszeit des studentischen Vertreters beträgt ein Jahr, die Amtszeit der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich.
(2) Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat gewählt. Zu Mitgliedern können nur prüfungsberechtigte Mitglieder der Universität gewählt werden. Die Professoren verfügen mindestens über die absolute Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen der Gruppe der Professoren angehören. Ein promovierter Wissenschaftler vertritt die Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Der studentische Vertreter wird vom Fachschaftsrat benannt.
(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen. Hiervon hat er dem Prüfungsausschuss unverzüglich, spätestens bei der nächsten Sitzung, Kenntnis zu geben. Der Prüfungsausschuss organisiert die Prüfungsverfahren, wertet die Ergebnisse aus, berichtet dem Fachbereichsrat über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten und legt diese offen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnungen.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eine Woche vorher geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. Stimmenthaltungen, geheime Abstimmung und Stimmrechtübertragung sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(6) Bescheide in Prüfungsangelegenheiten durch den Prüfungsausschuss, die jemanden in seinen Rechten beeinträchtigen können, bedürfen der Schriftform und sind zu begründen. Die Bescheide sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
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§ 6
Prüfer und Beisitzer, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Für die Bestellung der Prüfer hat der Kandidat ein Vorschlagsrecht; ein Rechtsanspruch auf die Bestellung der vorgeschlagenen Prüfer besteht nicht.
(2) Zum Prüfer dürfen nur Professoren, Hochschuldozenten sowie promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter bestellt werden, die mindestens die Diplomprüfung im Studiengang Biologie an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt und in dem der Prüfung vorangegangenen Studienabschnitt eine eigenverantwortliche, selbstständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Biologie an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(3) Die Bestellung zu Prüfern ist durch Aushang bekannt zu geben. Ein kurzfristig vor Beginn der Prüfung aus zwingenden Gründen notwendig werdender Wechsel des Prüfers ist zulässig. Scheidet ein prüfungsberechtigtes Mitglied aus der Universität aus, bleibt dessen Prüfungsberechtigung in der Regel bis zu einem Jahr erhalten.
(4) Von einer Prüfungstätigkeit ist wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen, wer über die zu prüfende Person das Sorgerecht hat, zu der zu prüfenden Person in einer engen persönlichen Beziehung steht oder nahe wirtschaftliche Beziehungen unterhält.
(5) Die Prüfer, die Prüfungsbeisitzer und sonstige mit Prüfungsangelegenheiten befasste Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 5 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.
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§ 7
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Studiengang Biologie an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden vom Prüfungsausschuss ohne Gleichwertigkeitsprüfungen anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. So weit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der aufnehmenden Hochschule Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen an wissenschaftlichen Hochschulen werden anerkannt, so weit die Gleichwertigkeit festgestellt worden ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenz-vereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - so weit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnungen in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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§ 8
Versäumnisse, Rücktritt, Prüfungsunfähigkeit, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis oder die Prüfungsunfähigkeit geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschussvorsitzenden unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so setzt er einen neuen Prüfungstermin fest. Dies ist in der Regel der nächstmögliche Prüfungstermin, sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen. Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis oder Prüfungsunfähigkeit werden die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse angerechnet.
(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In dem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann ein Ausschluss vom Erbringen weiterer Prüfungsleistungen erfolgen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
(4) Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend gemacht werden. Liegt eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit vor, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen.
(5) Der Kandidat kann innerhalb von zwei Wochen beantragen, dass die Entscheidungen nach Abs. 3 Satz 1 bis 3 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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§ 9
Mängel im Prüfungsverfahren
(1) Erweist es sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, ist auf Antrag des Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, dass von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden. Die Mängel müssen unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht werden.
(2) 6 Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.
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§ 10
Mündliche Prüfungen
(1) In den mündlichen Prüfungen sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die Studierenden über ein breites Grundlagenwissen verfügen.
(2) Mündlichen Prüfungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfungen oder als Gruppenprüfung abgelegt.
(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. In das Protokoll sind aufzunehmen: Name des Kandidaten, Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer bzw. des Prüfers und des Beisitzers sowie besondere Vorkommnisse. Das Protokoll wird von einem Prüfer oder vom Beisitzer geführt und von den Prüfern bzw. vom Prüfer und vom Beisitzer unterzeichnet. Das Protokoll ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
(4) Die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Das Prüfungsergebnis ist dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.
(5) Studierende, die sich in einer späteren Prüfungsperiode der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
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§ 11
Klausurarbeiten
(1) In Klausurarbeiten soll der Kandidat nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln bei Anwendung der gängigen Methoden seines Faches ein Problem erkennen und Wege zu Lösungen finden kann.
(2) Klausurarbeiten in Prüfungen, deren Bewertung in die Prüfungsgesamtnote eingehen oder deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Von der Bewertung durch einen Zweitprüfer kann abgesehen werden, wenn kein zweiter Prüfungsbefugter zur Verfügung steht oder wenn die Bestellung eines zweiten Prüfers den Ablauf der Prüfung in unvertretbarer Weise verzögern würde. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.
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§ 12
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Urteile über die einzelnen Prüfungsleistungen werden von dem jeweiligen Prüfer durch folgende Noten und Prädikate ausgedrückt:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Wird eine Prüfungsleistung von zwei Prüfern bewertet, versuchen die Prüfer, sich auf eine Note zu einigen; kommt eine Einigung nicht zu Stande, werden die Noten gemittelt.
(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen.
Die gemittelte Fachnote lautet:
Bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
Bei einem Durchschnitt von über 1,5 - 2,5 = gut
Bei einem Durchschnitt von über 2,5 - 3,5 = befriedigend
Bei einem Durchschnitt von über 3,5 - 4,0 = ausreichend
Bei einem Durchschnitt von über 4,0 = nicht ausreichend
(3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" (bis 4,0) sind. Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten.
(4) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Note der Diplomarbeit und die Fachnoten mindestens "ausreichend" (bis 4,0) sind. Die Gesamtnote der Diplomprüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus den vier mündlichen Fachnoten und der doppelt zu zählenden Note der Diplomarbeit.
Das Prädikat der Diplomprüfung lautet entsprechend der errechneten Gesamtnote der Diplomprüfung wie folgt:
Bei einer Gesamtnote 1,0:
„mit Auszeichnung bestanden“ = eine ganz hervorragende Leistung
Bei einer Gesamtnote von über 1,0 - 1,5:
„sehr gut bestanden“ = eine hervorragende Leistung
Bei einer Gesamtnote von über 1,5 - 2,5:
„gut bestanden“ = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
Bei einer Gesamtnote von über 2,5 - 3,5:
„befriedigend bestanden“ = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
Bei einer Gesamtnote von über 3,5 - 4,0:
„bestanden“ = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
(5) Bei der Bildung von Durchschnittsnoten nach Absätzen 1 bis 4 wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
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§ 13
Einsicht in die Prüfungsakte
(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen zwölf Monate nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. War der Kandidat ohne eigenes Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
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§ 14
Sonderregelungen
Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beschwerden oder Behinderung nicht in der Lage ist, eine Prüfung ganz oder teilweise in vorgesehener Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, Prüfungsleistungen in einer verlängerten Bearbeitungsfrist oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
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§ 15
Freiversuch
(1) Hat ein Kandidat nach ununterbrochenem Studium die gesamte Diplom-Vorprüfung innerhalb der Regeldauer des Grundstudiums gemäß § 3 Abs. 2 oder die gesamte Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit gemäß § 3 Abs. 1 erstmals vollständig abgelegt (Freiversuch), so gilt die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in den Fachprüfungen, in denen sie nicht bestanden wurde, als nicht unternommen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung wegen Täuschung oder wegen eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens für nicht bestanden erklärt wurde.
(2) Der Kandidat hat dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen, dass er von dem Freiversuch gemäß Absatz 1 Satz 1 Gebrauch machen will. Die Erklärung ist gemeinsam mit dem Antrag auf Zulassung zur ersten Fachprüfung des Grundstudiums beziehungsweise des Hauptstudiums beim Studienbüro des Fachbereiches Biowissenschaften einzureichen. Der Freiversuch wird nur dann anerkannt, wenn am Ende der Regeldauer des Grundstudiums oder am Ende der Regelstudienzeit festgestellt wird, dass der Kandidat die Voraussetzungen für den Freiversuch im Rahmen der Diplom-Vorprüfung oder der Diplomprüfung erfüllt hat.
(3) Eine im Rahmen des Freiversuchs nicht bestandene Fachprüfung ist innerhalb der in § 4 Abs. 2 geregelten Fristen abzulegen. Ein zweiter Freiversuch bei der Diplom-Vorprüfung oder bei der Diplomprüfung ist ausgeschlossen.
(4) Eine in einem Freiversuch bestandene Fachprüfung kann einmal zur Notenverbesserung zum jeweils nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Wird eine Notenverbesserung nicht erreicht, bleibt die im ersten Prüfungsversuch erzielte Note gültig.
(5) Ein Studium gilt für die Dauer einer Beurlaubung oder für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs und eines Erziehungsurlaubs gemäß § 65 Ab. 3 Landeshochschulgesetz als nicht unterbrochen im Sinne Absatz 1. Das Gleiche gilt für Zeiten einer Tätigkeit in der Selbstverwaltung der Universität oder in Organen der Studentenschaft, so weit sie den Kandidaten nachhaltig an einem ordnungsgemäßen Studium gehindert hat. Die Entscheidung nach Satz 2 trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, der im Einzelfall grundsätzlich bis zu zwei Semester berücksichtigen kann.
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II. Diplom-Vorprüfung
§ 16
Meldung zur Diplom-Vorprüfung
(1) Die Meldung zur Diplom-Vorprüfung ist rechtzeitig (§ 4 Abs. 4) und schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.
(2) Der Meldung sind der Antrag auf Zulassung und die geforderten Unterlagen (§ 17 Abs. 1 und 2) beizufügen.
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§ 17
Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren
(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann zugelassen werden, wer
1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder den Nachweis einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt,
2. ein ordnungsgemäßes Grundstudium Biologie gemäß der Studienordnung, davon mindestens das letzte Semester vor der Diplom-Vorprüfung am Fachbereich Biowissenshaften der Universität Rostock, nachweist,
3. im Grundstudium ordnungsgemäß studiert hat und je eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den nachfolgenden Gebieten vorlegt. Art und Umfang des jeweils zu erbringenden Leistungsnachweises werden von den zuständigen Lehrenden festgelegt und den Studierenden spätestens vier Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit mitgeteilt.
• Botanik (einschließlich von mindestens drei Exkursionstagen),
• Zoologie (einschließlich von mindestens drei Exkursionstagen),
• Pflanzenphysiologie,
• Tierphysiologie,
• Genetik,
• Mikrobiologie,
• Biochemie,
• Biostatistik,
• Chemie (Allgemeine und Anorganische, Organische, Analytische und Physikalische Chemie),
• Physik,
• Mathematik.
4. seinen Prüfungsanspruch nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung nicht verloren hat.
(2) Dem schriftlichen Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
- die Nachweise über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1,
- eine Erklärung, ob der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung in demselben Studiengang nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist.
(3) Eine Nachreichung einzelner Unterlagen nach Abs. 1 Nummer 3 kann auf Antrag vom Prüfungsausschuss genehmigt werden.
(4) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Ein besonderer Bescheid erfolgt nur, wenn die Zulassung zu versagen ist.
(5) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung darf nur abgelehnt werden, wenn
- der Bewerber die nach Abs. 1 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder
- die geforderten Unterlagen nach Abs. 1 unvollständig sind oder
- der Bewerber unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist oder
- der Bewerber die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in demselben Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder
- sich in einem Prüfungsverfahren befindet.
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§ 18
Ziel, Durchführung, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und dass er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der Biologie, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium der Biologie mit Erfolg fortzusetzen.
(2) Prüfungsfächer der Diplom-Vorprüfung sind:
• Botanik,
• Zoologie,
• Mikrobiologie,
• Genetik,
• Chemie,
• Physik.
(3) Die Diplom-Vorprüfung in den Prüfungsfächern Botanik, Zoologie und Mikrobiologie wird zusammenhängend in einem Prüfungsabschnitt durchgeführt. Der Prüfungsabschnitt umfasst eine Dauer von 4 Wochen. Die Fachprüfungen in Genetik, Chemie und Physik können außerhalb des Prüfungsabschnittes durchgeführt werden.
(4) Die Fachprüfungen bestehen jeweils aus einer mündlichen Prüfung oder einer Klausurarbeit. Die Dauer der mündlichen Prüfungen beträgt jeweils höchstens 30 Minuten je Kandidat, die der Klausurarbeiten jeweils 90 Minuten je Fach. Die Klausurarbeiten sind innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen zu bewerten. Das Prüfungsergebnis ist danach den Kandidaten mitzuteilen.
(5) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.
(6) Die Prüfungsanforderungen orientieren sich am Inhalt der Lehrveranstaltungen, die auf Grund der Studienordnung für das jeweilige Prüfungsfach angeboten werden.
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§ 19
Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
(1) Die Diplom-Vorprüfung kann jeweils in den Fachprüfungen, in denen sie wegen "nicht ausreichender" Leistungen (über 4,0) nicht bestanden ist oder als "nicht bestanden" gilt, einmal wiederholt werden.
(2) Eine zweite Wiederholung von Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung ist nur in Ausnahmefällen und nur in maximal zwei Prüfungsfächern möglich.
(3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens im Rahmen des Prüfungszeitraumes des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden, sofern nicht dem Prüfungsteilnehmer wegen besonderer von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Die Frist zur Ablegung der Wiederholungsprüfung wird durch Beurlaubung oder durch Exmatrikulation nicht unterbrochen. § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(4) Wird eine zweite Wiederholung der Prüfung beantragt, muss der Antrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides über das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung beim Prüfungsausschuss gestellt werden. Wird der Student zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen, so hat er sich bis spätestens zum nächsten regulären Prüfungsabschnitt zur Prüfung zu melden. In Ausnahmefällen kann die Prüfung schon frühestens 6 Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abgelegt werden. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses wird dem Kandidaten schriftlich bekannt gegeben. Kriterium zur Entscheidungsfindung ist im Wesentlichen die Gesamtleistung des Studierenden.
(5) Die Noten der Wiederholungsprüfungen ersetzen die Noten der vorangegangenen Prüfung.
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§ 20
Zeugnis der Diplom-Vorprüfung
(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten sowie die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung wiederholt werden können.
(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.
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III. Diplomprüfung
§ 21
Meldung zur Diplomprüfung
(1) Die Meldung zur Diplomprüfung ist rechtzeitig (§ 4 Abs. 4) und schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Unter Verwendung der hierfür bestimmten Vordrucke ist die Meldung beim Studienbüro des Fachbereiches Biowissenschaften einzureichen.
(2) Der Meldung sind der Antrag auf Zulassung und die geforderten Unterlagen beizufügen.
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§ 22
Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren
(1) Zur Diplomprüfung kann zugelassen werden, wer
1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder den Nachweis einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt,
2. die Diplom-Vorprüfung oder eine ihr gemäß § 7 gleichgewertete und anerkannte sonstige Prüfung bestanden hat,
3. ein ordnungsgemäßes Studium; davon mindestens das letzte Semester vor der Diplomprüfung am Fachbereich Biowissenschaften der Universität Rostock absolviert hat,
4. für den Diplomstudiengang Biologie am Fachbereich Biowissenschaften der Universität Rostock immatrikuliert ist,
5. das Hauptstudium absolviert hat und je eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an sieben Lehrveranstaltungen vorlegt. Art und Umfang des jeweils zu erbringenden Leistungsnachweises werden von den zuständigen Lehrenden festgelegt und den Studierenden spätestens vier Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit mitgeteilt.
- drei Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an Großpraktika in biologischen Wahlpflichtfächern, davon mindestens eine im Schwerpunktfach,
- drei Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an weiteren praktischen Lehrveranstaltungen in biologischen Wahlpflichtfächern, davon mindestens eine im Schwerpunktfach,
- eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung im nichtbiologischen Wahlpflichtfach.
6. an drei Seminaren teilgenommen hat und je eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme vorlegt. Art und Umfang des jeweils zu erbringenden Leistungsnachweises werden von den zuständigen Lehrenden festgelegt und den Studierenden spätestens vier Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit mitgeteilt.
(2) Dem schriftlichen Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
1. die Nachweise gemäß Abs. 1,
2. eine Erklärung, ob der Kandidat bereits eine Diplomprüfung in demselben Studiengang nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist,
3. die Angabe der gewählten Prüfungsfächer und gegebenenfalls der Zusatzfächer,
4. gegebenenfalls ein Antrag, dass die mündliche Prüfung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden soll,
5. gegebenenfalls ein Antrag auf Inanspruchnahme der Freiversuchsregelung gemäß § 15.
(3) Die Zulassung zur Diplomprüfung darf nur abgelehnt werden, wenn
1. der Kandidat die nach Abs. 1 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder
2. die in Abs. 1 geforderten Unterlagen unvollständig sind oder
3. der Kandidat die Diplomprüfung in demselben Studiengang an einer anderen Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder
4. der Kandidat sich im Diplomstudiengang Biologie oder in einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.
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§ 23
Umfang, Art und Durchführung der Diplomprüfung
(1) Die Diplomprüfung besteht aus vier mündlichen Fachprüfungen sowie der Diplomarbeit und deren Verteidigung.
(2) Mündliche Prüfungen finden in folgenden Fächern statt:
1. Eine mündliche Prüfung im biologischen Schwerpunktfach gemäß Anlage 1.
2. Je eine mündliche Prüfung in zwei biologischen Wahlpflichtfächern gemäß Anlage 1.
3. Eine mündliche Prüfung in einem nichtbiologischen Wahlpflichtfach gemäß Anlage 2.
(3) Die Fachprüfungen gemäß Abs. 2 Nummern 1 und 2 sollen in dem in § 4 Abs. 2 und 5 festgelegten Zeitraum abgelegt werden. Die Prüfung Nummer 3 kann studienbegleitend abgelegt werden.
(4) Mündlichen Fachprüfungen im Schwerpunktfach bzw. in Wahlpflichtfächern sind von mindestens 30 Minuten Dauer und sollen nicht länger als 40 Minuten dauern.
(5) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.
(6) Die Prüfungsanforderungen orientieren sich am Inhalt der Lehrveranstaltungen, die auf Grund der Studienordnung für das jeweilige Prüfungsfach angeboten werden.
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§ 24
Zusatzfächer
(1) Der Kandidat kann sich im Rahmen der Diplomprüfung in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer mündlichen Prüfung unterziehen (Zusatzfächer).
(2) Das Ergebnis der Prüfungen in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis über die Diplomprüfung aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.
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§ 25
Diplomarbeit und Verteidigung
(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, ein biologisches Problem innerhalb einer vorgegebenen Frist selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(2) Die Diplomarbeit kann von jedem in Forschung und Lehre tätigen Professor und anderen nach § 14 Abs. 4 LHG Prüfungsberechtigten des Fachbereiches Biowissenschaften ausgegeben und betreut werden. Ein weiteres Mitglied aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten wird vom Prüfungsausschuss als Zweitgutachter bestimmt. Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses kann das Thema in Ausnahmefällen auch von einem Professor gestellt werden, der nicht Mitglied des Fachbereiches Biowissenschaften ist, sofern ein Prüfungsberechtigter des Fachbereiches Biowissenschaften vor der Vergabe des Themas sein Einverständnis erklärt, ein Gutachten zu übernehmen. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen.
(3) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass ein Kandidat rechtzeitig, spätestens jedoch sechs Wochen nach Bestehen der letzten mündlichen Fachprüfung, ein Thema für die Diplomarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
(4) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt.
(5) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt höchstens acht Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Bearbeitungszeit rechnet dann neu ab dem Zeitpunkt der Vergabe des zweiten Themas. Die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit kann im Einzelfall auf begründeten Antrag des Kandidaten vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses um höchstens einen Monat verlängert werden.
(6) Die Diplomarbeit ist fristgemäß in drei Exemplaren beim Prüfungsausschuss einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Die Diplomarbeit soll gebunden sein und eine Zusammenfassung enthalten. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß eingereicht, so wird sie mit "nicht ausreichend" (5) bewertet.
(7) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(8) Die Diplomarbeit muss von zwei Prüfern beurteilt werden. Ein Prüfer soll derjenige sein, der das Thema der Arbeit gestellt hat. In der Regel sind die Gutachten innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Diplomarbeit zu erstellen. Bei der Bewertung ist gemäß § 12 zu verfahren.
1. Liegen zur Diplomarbeit zwei positive Gutachten vor, so wird der Termin für die Verteidigung der Diplomarbeit vom Prüfungsausschuss festgelegt und durch ortsüblichen Aushang bekanntgegeben.
2. Ist der Notendurchschnitt aus beiden Gutachten zur Diplomarbeit größer als 4,0, so wird keine Verteidigung angesetzt. Die Diplomarbeit wird mit "nicht ausreichend" bewertet.
3. Wird die Diplomarbeit von einem Gutachter mit "nicht ausreichend" bewertet, vom anderen Gutachter mit mindestens "befriedigend", so ist ein weiterer Gutachter hinzuzuziehen. Bewertet dieser die Arbeit mit "nicht ausreichend", so ist wie in Nummer 2 zu verfahren. Bewertet er die Arbeit mindestens mit "ausreichend", so ist wie in Nummer 1 zu verfahren.
(9) Eine positiv bewertete Diplomarbeit ist vom Kandidaten in einem öffentlichen Vortrag zu verteidigen. Der Termin der Verteidigung wird vom Prüfungsausschuss festgelegt. Zur Abnahme der Verteidigung wird durch den Prüfungsausschuss eine Prüfungskommission gebildet, der mindestens ein Gutachter der Diplomarbeit sowie zwei bis fünf weitere Prüfungsberechtigte des Fachbereiches Biowissenschaften angehören.
(10) Der Kandidat hat das Recht, am Tage vor der Verteidigung Einsicht in die Gutachten zu nehmen.
(11) Die Verteidigung besteht aus einem Vortrag des Kandidaten von höchstens 20 Minuten Dauer und aus einer Disputation von höchstens 15 Minuten. Die Verteidigung wird insgesamt mit einer Note bewertet. Wird die Verteidigung mindestens mit "ausreichend" bewertet, so wird durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Gesamtnote der Diplomarbeit ermittelt. Die Gesamtnote der Diplomarbeit errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der Gutachter und der Note der Verteidigung; dabei wird der Durchschnitt der Noten der Gutachter zweifach gewichtet. Wird die Verteidigung mit "nicht ausreichend" bewertet, so kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss spätestens ein halbes Jahr nach der mit "nicht ausreichend" bewerteten Verteidigung erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten oder die Wiederholung der Verteidigung erneut mit "nicht ausreichend" bewertet, so wird die Diplomarbeit insgesamt mit "nicht ausreichend" bewertet.
(12) Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Verteidigung sind in einem Protokoll festzuhalten, das von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist. Die Beratung der Anerkennung oder Nichtanerkennung der Verteidigungsleistung des Kandidaten erfolgt im Anschluss an die Verteidigung unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Das Ergebnis der Beratung wird anschließend öffentlich mitgeteilt.
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§ 26
Wiederholung der Diplomprüfung
(1) Die Fachprüfungen und die Diplomarbeit können bei "nicht ausreichenden" Leistungen einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 25 Abs. 5 Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.
(2) Ist die Diplomarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet worden, so ist dem Kandidaten auf Antrag eine Wiederholung mit neuem Thema gestattet. Das neue Thema ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Note an den Kandidaten auszugeben. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 19 Abs. 5 entsprechend.
(3) Eine zweite Wiederholung der Fachprüfungen ist nur in besonderen Ausnahmefällen bis zu zwei Fächern möglich. Im Übrigen gilt § 19, Abs. 3, Sätze 2 und 3, Abs. 5 entsprechend.
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§ 27
Zeugnis und Diplom
(1) Über die bestandene Diplomprüfung werden ein Zeugnis und eine Diplomurkunde ausgestellt. Hierbei soll eine Frist von vier Wochen ab dem Bestehen sämtlicher Prüfungsleistungen eingehalten werden.
(2) Das Zeugnis enthält das Thema und die Note der Diplomarbeit, die Noten der vier Fachprüfungen, das Prädikat der Gesamtnote (siehe § 12 Abs. 4) und gegebenenfalls die Noten der Zusatzfächer.
(3) Das Diplomurkunde beurkundet die Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Biologe“ bzw. "Diplom-Biologin" (abgekürzt: "Dipl.-Biol.").
(4) Das Zeugnis und die Diplomurkunde werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Sprecher des Fachbereiches Biowissenschaften unterzeichnet. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht worden sind. Die Diplomurkunde trägt das Datum des Zeugnisses. Sie wird mit dem Siegel der Fakultät versehen.
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IV. Schlussbestimmungen
§ 28
Übergangsregelungen
(1) Diese Prüfungsordnung gilt erstmals für Studierende, die für den Studiengang Biologie nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung immatrikuliert wurden. Die Vorschriften über die Diplomprüfung gelten erstmals für Studierende, die die Diplom-Vorprüfung nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) Im Übrigen gilt für Studierende, die das Studium der Biologie an der Universität Rostock vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnen haben, die Vorläufige Diplomprüfungsordnung von 1995. Für diese Studierenden findet diese Prüfungsordnung Anwendung, wenn sie dies beantragen. Der Antrag ist schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Der Antrag ist unwiderruflich. Nach der bisherigen Prüfungsordnung erbrachte Prüfungsleistungen werden anerkannt.
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§ 29
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Kraft.
Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Akademischen Senats der Universität Rostock vom 07.06.2000 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 16.10.2000.
Der Rektor
der Universität Rostock
Professor Dr. Günther Wildenhain
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Anlage 1 zur Diplomprüfungsordnung Biologie
Katalog der biologischen Fächer
Schwerpunktfächer (ca. 40 SWS)
1. Allgemeine und Spezielle Botanik
2. Allgemeine und Spezielle Zoologie
3. Pflanzenphysiologie
4. Tierphysiologie
5. Mikrobiologie
6. Biochemie
7. Meeresbiologie
8. Ökologie
9. Biophysik (ab WS 2005/06)
Wahlpflichtfächer (ca. 20 SWS)
1. Allgemeine und Spezielle Botanik
2. Allgemeine und Spezielle Zoologie
3. Pflanzenphysiologie
4. Tierphysiologie
5. Mikrobiologie
6. Biochemie
7. Meeresbiologie
8. Ökologie
9. Molekularbiologie
10. Genetik
11. Immunbiologie
12. Biosystemtechnik
13. Ichthyologie/Fischereibiologie
14. Biophysik
Der vorgenannte Fächerkatalog ist nicht abschließend.
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Anlage 2 zur Diplomprüfungsordnung Biologie
Fächerkatalog für das nichtbiologische Prüfungsfach
gemäß der Rahmenordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Biologie der Kultusministerkonferenz/Hochschulrektorenkonferenz von 1994:
Katalog von Fächern, aus denen Teilgebiete einen sinnvollen Bezug zu einem biologischen Berufsfeld haben könnten:
An der Universität Rostock studierbare Fächer aus dem Fächerkatakog
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An der Universität Rostock nicht studierbare
Fächer aus dem Fächerkatalog, die jedoch anerkannt werden
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Gruppe 1
Anatomie
Medizinische Biochemie
Medizinische Mikrobiologie
Pathologie
Physiologie des Menschen
Pharmakologie und Toxikologie
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Gruppe 1
Epidemiologie
Hygiene
Paläontologie/Geologie
Phytopathologie
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Gruppe 2
Agrarökologie
Bodenkunde
Chemie
Informatik
Ingenieurwissenschaften
Landeskultur- und Umweltschutz
Mathematik
Ozeanografie
Physik
Politik- und Verwaltungswissenschaften
Psychologie
Rechtswissenschaften
Soziologie
Verwaltungswissenschaften
Wirtschaftswissenschaften
Soziologie
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Gruppe 2
Ergonomie/Arbeitsmedizin
Geografie
Kybernetik
Lebensmittelchemie
Publizistik
Verfahrenstechnik
Wissenschaftsgeschichte/Wissenschaftstheorie
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Der vorgenannte Fächerkatalog ist nicht abschließend. Das Studium weiterer Fächer kann beim Prüfungsausschuss Biologie beantragt werden.
Das Studium weiterer Fächer kann beim Prüfungsausschuss Biologie beantragt werden.
Fächerkatalog für das nichtbiologische Prüfungsfach gemäß der Rahmenordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Biologie der Kultusministerkonferenz/Hochschulrektorenkonferenz von 1994
Katalog von Fächern, aus denen Teilgebiete einen sinnvollen Bezug zu einem biologischen Berufsfeld haben könnten:
Gruppe 1
Anatomie
Epidemiologie
Hygiene
Medizinische Mikrobiologie
Paläontologie/Geologie
Pathologie
Pharmakognosie
Pharmakologie
Phytopathologie
Toxikologie
Gruppe 2
Agrarwissenschaften
Bodenkunde
Chemie
Ergonomie/Arbeitsmedizin
Geografie
Informatik
Ingenieurwissenschaften
Kybernetik
Lebensmittelchemie
Mathematik
Ozeanografie
Physik
Politikwissenschaft
Psychologie
Publizistik
Rechtswissenschaften
Soziologie
Verfahrenstechnik
Verwaltungswissenschaften
Wirtschaftswissenschaften
Wissenschaftsgeschichte/Wissenschaftstheorie
Der vorgenannte Fächerkatalog ist nicht abschließend.
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